Beim Filesharing gibt der sogenannte Hoster eine Datei zum Herunterladen für andere Nutzer der Website frei. Das ganze baut sich auf Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P) auf, bei welchem die Datei direkt von einem zum anderen PC versendet wird. Ein sehr bekanntes Netzwerk ist beispielsweise RapidShare. Dieser Anbieter finanziert sich über kostenpflichtige Premiumaccounts. Bei diesen ist ein schnellerer Download möglich.
Strafbar macht man sich beim Downloaden von Dateien nur dann, wenn man offensichtlich Illegales herunterläd (also beispielsweise den neusten Kinofilm, für welchen man im Kino oder Geschäft bezahlen muss). Wird man bei dabei erwischt, kann man in jedem Fall mit hohen Strafen rechnen.
Bis Juni 2011 existierte die Video-on-Demand-Website „Kino.to“. Hier konnte man kostenfrei die neusten Serien und Filme ansehen. Im Juni 2011 wurde die Website jedoch vom Netz genommen, als Dirk B. und seine Komplizen in Leipzig verhaftet wurden. Dabei wurden mehrere Akten und Server beschlagnahmt. Eine Zeit lang stand die Frage im Raum ob die GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen) nun auch die Nutzer der Website verfolgen und Abmahnen würde. Jedoch hatten die Eigentümer von Kino.to keine IP-Logfiles erstellt, mit denen man den Besuchern hätte auf die Spur kommen können.
Einige äußerst zwielichtige Dienstleister, welche im Auftrag ihrer Mandanten in den P2P-Netzwerken nach den Werken derer suchen, erhalten die IP-Adressen der Downloader über die Website, mit welchen sie dann über den jeweiligen Provider den Internetanschluss ausfindig machen können. Denn bei jedem Einwählen ins Internet wird dem Internetanschluss eine Bestimmte IP-Adresse zugewiesen. Sie wird beim Provider in Verbindung mit dem Internetanschluss und der Zeitspanne, in welcher sie dem Anschluss zuzuordnen ist, gespeichert. Im nächsten Schritt bekommen die ermittelten Nutzer der Filesharing-Websites eine Abmahnung zugesandt. In diesen werden die „Verbrecher“ der Urheberrechtsverletzung bezichtigt und aufgefordert hohe Geldsummen zwischen meist 300 und 3000 Euro zu bezahlen.
Für Diejenigen, welche eine solche Abmahnung erhalten, muss es jedoch lang nicht bedeuten, dass sie auch die Täter sind. Denn wer ein offenes WLAN betreibt, kann früher oder später damit rechnen, dass dieses beispielsweise von Fremden für illegales Filesharing genutzt wird, da nur der Inhaber des Internetanschlusses strafbar gemacht werden kann, weil nur eine IP-Adresse jedem Anschluss zugeordnet wird. Auch als Elternteil kann man schnell in diese Situation kommen, sollte man nicht mitbekommen haben, dass das noch minderjährige Kind urheberrechtlich geschützte Dateien getauscht hat.
Im Übrigen sind alle Musikstücke, Filme, ja sogar auch Skizzen und Bilder mit der Schaffung durch den „Künstler“ urheberrechtlich geschützt. Denn nach dem deutschen Gesetz bekommt dieser das Urheberrecht mit der Schaffung automatisch zugewiesen. Sollte man also als Privatmann ein eigenes Lied komponiert haben oder einen Text geschrieben haben, welcher dann an anderer Stelle veröffentlicht wurde, hat man das Recht diesen anzuklagen.
Für den Fall, dass man also eine Abmahnung zu Unrecht erhalten hat, sollte man eine Unterlassenserklärung zurücksenden, in welcher man deutlich darlegt, dass man die genannten Filesharing-Websiten nicht besucht hat. Forderungen von über 100 Euro dürfen im Allgemeinen nicht gestellt werden, da hier die Grenze der noch angemessenen Geldstrafen bei maximal 100 Euro liegt. In jedem Fall sollte man sich von den Abmahnungen mit utopischen geforderten Geldsummen nicht einschüchtern lassen oder diese gar letztendlich aus Angst vor höheren Strafen zahlen.
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